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Die Übermittlung von PNR-Daten durch die Mitgliedstaaten an Drittstaaten sollte nur im Einzelfall und unter voller Einhaltung der von den Mitgliedstaaten in Anwendung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI festgelegten Bestimmungen gestattet sein. Im Interesse des Datenschutzes sollten bei solchen Übermittlungen an Drittstaaten weitere Anforderungen an den Zweck der Übermittlung gestellt werden. Für diese Übermittlungen sollten auch die Grundsätze der Erforderlichkeit und der Verhältnismäßigkeit sowie das hohe Schutzniveau, das durch die Charta und die EMRK vorgesehen sind, gelten.
Ungeachtet des Artikels 13 Absatz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI sind Übermittlungen von PNR-Daten ohne vorherige Zustimmung des Mitgliedstaats, von dem…
jede Anfrage und jede Übermittlung von PNR-Daten durch bzw. an Drittstaaten.
Für die Verarbeitung der PNR-Daten durch die PNR-Zentralstelle und die zuständigen Behörden der einzelnen Mitgliedstaaten sollte nationales Recht ein…
Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jedwede von einer zuständigen Behörde vorgenommene Übermittlung von personenbezogenen Daten, die bereits verarbeitet werden…
Die Mitgliedstaaten sollten die erhaltenen PNR-Daten untereinander und mit Europol austauschen, wenn dies zur Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung und Verfolgung…
Werden personenbezogene Daten von einem Mitgliedstaat an Drittländer oder internationale Organisationen übermittelt, so sollte die Übermittlung grundsätzlich…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.