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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Koordinierung von Tätigkeiten der Mitgliedstaaten, um die Sicherheit zu regeln und zu überwachen, Unfälle zu untersuchen und CST, CSM, CSI und gemeinsame Anforderungen an einheitliche Sicherheitsbescheinigungen festzulegen, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen ihres Umfangs und ihrer Auswirkungen auf Unionsebene besser verwirklicht werden können, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Sicherheit im Straßenverkehr durch die Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Straßenverkehrssicherheit durch Festlegung von gemeinsamen Mindestanforderungen und harmonisierten…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung der einheitlichen Anwendung der harmonisierten Sicherheitsbestimmungen in der gesamten Gemeinschaft…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung der technischen Vorschriften, die zur Gewährleistung der Sicherheit der auf den Binnenwasserstraßen der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern in einem von überwiegend grenzüberschreitenden Tätigkeiten…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich eine effiziente Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und deren wirksame Überwachung unter…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.