Gesetze
Gesetz wird geladen …
Änderungen der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen in Bezug auf SOx-Emissions-Überwachungsgebiete sind nach den Verfahren der IMO möglich. Falls weitere Änderungen, einschließlich Ausnahmen, in Bezug auf die Anwendung der Grenzwerte der Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen eingeführt werden, sollte die Kommission solche Änderungen prüfen und, soweit angemessen, unverzüglich im Einklang mit dem AEUV den erforderlichen Vorschlag vorlegen, um diese Richtlinie in volle Übereinstimmung mit den IMO-Vorschriften über SOx-Emissions-Überwachungsgebiete zu bringen.
Die Ausweisung neuer Emissions-Überwachungsgebiete sollte dem Verfahren der IMO gemäß Anlage VI zum MARPOL-Übereinkommen unterliegen und sollte sich auf…
Artikel 22 der Verordnung (EU) 2015/757 enthält eine Überprüfungsklausel für den Fall, dass eine internationale Übereinkunft in diesem Bereich geschlossen wird.…
Die Änderungen an Anlage VI Kapitel 4 des MARPOL-Übereinkommens betreffen ein obligatorisches weltweites Datenerhebungssystem für die von bestimmten Schiffen zu…
Der Kommission wird die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 11 in Bezug auf die Anpassung der Verweise in dieser Verordnung an von der IMO angenommene, nicht…
Insbesondere sollte die Kommission die Befugnis erhalten, in Anhang I Grenzwerte für die Partikelzahl einzuführen, gegebenenfalls den Wert des zulässigen…
Der Kommission sollte die Befugnis übertragen werden, gemäß Artikel 290 AEUV Rechtsakte zu erlassen zur Änderung der gleichwertigen Emissionswerte bei…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.