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Um eine ununterbrochene Anwendung des mit der Richtlinie 2006/112/EG eingeführten gegenwärtigen Mindestsatzes sicherzustellen, ist es angemessen, dass die vorliegende Richtlinie ab dem 1. Januar 2016 gilt.
Artikel 97 der Richtlinie 2006/112/EG erhält folgende Fassung: Vom 1. Januar 2016 bis zum 31. Dezember 2017 muss der Normalsatz mindestens 15 % betragen.“
Die Beibehaltung des gegenwärtigen Mindestsatzes schließt nicht aus, dass die MwSt.-Vorschriften vor dem 31. Dezember 2017 erneut überprüft werden, um der…
Um einen reibungslosen Übergang von den Maßnahmen nach der Verordnung (EG) Nr. 1407/2002 zu den in dem vorliegenden Beschluss vorgesehenen Maßnahmen zu…
Da die Richtlinie 2006/126/EG ab dem 19. Januar 2013 uneingeschränkt Anwendung finden wird, tritt die vorliegende Richtlinie am Tag nach ihrer Veröffentlichung…
Da die Verordnung (EG) Nr. 1549/2006 am 1. Januar 2007 in Kraft trat, sollte diese Verordnung von diesem Zeitpunkt ab gelten.
Da die Verordnung (EG) Nr. 1719/2005 am 1. Januar 2006 in Kraft trat, sollte diese Verordnung von diesem Zeitpunkt ab gelten.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.