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Diese Richtlinie sollte die Anwendung der Wettbewerbsvorschriften, insbesondere der Artikel 101 und 102 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), unberührt lassen. Die in dieser Richtlinie vorgesehenen Maßnahmen, Verfahren und Rechtsbehelfe sollten nicht dazu verwendet werden, den Wettbewerb entgegen den Vorschriften des AEUV in unzulässiger Weise einzuschränken.
Die Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes darf gemäß Artikel 3 Absatz 2 Satz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 nicht zum Verbot von Vereinbarungen zwischen…
Sofern in dieser Verordnung nichts Anderes bestimmt ist, finden gemäß Artikel 42 AEUV die Artikel 101 bis 106 AEUV und die entsprechenden…
Die Wettbewerbsregeln, die sich auf Vereinbarungen, Beschlüsse und Verhaltensweisen im Sinne von Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen…
Die Bestimmungen dieses Beschlusses sollten die Anwendung der Vorschriften der Union über Vertragsverletzungen, staatliche Beihilfen und den Wettbewerb…
Die Anwendung dieser Verordnung sollte unbeschadet der Anwendung des Wettbewerbsrechts der Union und der Mitgliedstaaten erfolgen. Sie sollte die…
Diese Richtlinie sollte nicht als Einschränkung der Niederlassungsfreiheit, der Freizügigkeit der Arbeitnehmer oder der Mobilität der Arbeitnehmer, wie sie im…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.