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Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit sollten in der Lage sein, die vom AEUV gewährleisteten Rechte der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs in Anspruch zu nehmen. Durch die Eintragung in ihrem Herkunftsmitgliedstaat sollten Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit dementsprechend die Möglichkeit erhalten, in anderen Mitgliedstaaten nach den Grundsätzen der Niederlassungsfreiheit und des freien Dienstleistungsverkehrs tätig zu werden, sofern zwischen den zuständigen Behörden entsprechende Verfahren zur Unterrichtung stattgefunden haben.
Jeder Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, der im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats…
Handelt der Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit trotz der Maßnahmen des Herkunftsmitgliedstaats…
Hat die zuständige Behörde des Aufnahmemitgliedstaats Grund zu der Annahme, dass ein Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler oder…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen oder -vermittler bei der Inanspruchnahme der Dienste der…
Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Herkunfts- und Aufnahmemitgliedstaaten bezüglich der Aufsicht über die Versicherungsvermittler,…
Versicherungsvermittler, Rückversicherungsvermittler und Versicherungsvermittler in Nebentätigkeit, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, sollten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.