Art. 86n Abs. 1 32017L1132Übermittlung der Vorabbescheinigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 86o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung…
Art. 160n Abs. 1 32017L1132Übermittlung der Vorabbescheinigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Vorabbescheinigung den in Artikel 160o Absatz 1 genannten Behörden über das System der Registervernetzung…
Art. 86m Abs. 2 32017L1132Vorabbescheinigung
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Gesellschaft ihrem Antrag auf Erteilung einer Vorabbescheinigung Folgendes beifügt:
Art. 160m Abs. 6 Buchst. a 32017L1132Vorabbescheinigung
alle Unterlagen und Informationen, die der zuständigen Behörde gemäß den Absätzen 2 und 3 übermittelt wurden;
Art. 86o Abs. 5 32017L1132Prüfung der Rechtmäßigkeit der grenzüberschreitenden Umwandlung durch den Zuzugsmitgliedstaat
Die Vorabbescheinigung wird von der in Absatz 1 genannten Behörde als schlüssiger Nachweis der ordnungsgemäßen Erledigung der geltenden der Umwandlung…