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Im Sinne dieses Kapitels bezeichnet der Ausdruck Spaltung durch Übernahme den Vorgang, durch den eine Gesellschaft ihr gesamtes Aktiv- und Passivvermögen im Wege der Auflösung ohne Abwicklung auf mehrere Gesellschaften überträgt, und zwar gegen Gewährung von Aktien der Gesellschaften, denen die sich aus der Spaltung ergebenden Einlagen zugutekommen, — im folgenden begünstigte Gesellschaften genannt — an die Aktionäre der gespaltenen Gesellschaft und gegebenenfalls Gewährung einer baren Zuzahlung, die 10 % des Nennbetrags oder, wenn ein Nennbetrag nicht vorhanden ist, des rechnerischen Wertes der gewährten Aktien nicht übersteigt.
Artikel 89 Absatz 2 findet Anwendung.
Soweit in diesem Kapitel auf die Vorschriften von Titel II Kapitel I verwiesen wird, bezeichnen der Ausdruck sich verschmelzende Gesellschaften die an der Spaltung beteiligten Gesellschaften, der Ausdruck übertragende Gesellschaft die gespaltene Gesellschaft, der Ausdruck übernehmende Gesellschaft jede begünstigte Gesellschaft und der Ausdruck Verschmelzungsplan den Spaltungsplan.
Gesellschaft, die eine Spaltung vornimmt bzw. Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt eine Gesellschaft, die im Rahmen einer grenzüberschreitenden Spaltung im…
Artikel 90 Absatz 2 findet Anwendung.
Die Artikel 137, 138, 139 und 141, Artikel 142 Absätze 1 und 2 und die Artikel 143 bis 153 finden unbeschadet der Artikel 11 und 12 auf die Spaltung durch…
die Einzelheiten der Übertragung der Aktien oder sonstigen Anteile der begünstigten Gesellschaften bzw. der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt;
Das gesamte Aktiv- und Passivvermögen der Gesellschaft, die die Spaltung vornimmt, einschließlich aller Verträge, Kredite, Rechte und Pflichten, geht gemäß der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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