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Die Mitgliedstaaten drohen geeignete Maßregeln zumindest für den Fall an,
dass die in Artikel 14 Buchstabe f vorgeschriebene Offenlegung der Unterlagen der Rechnungslegung unterbleibt;
dass die in Artikel 26 vorgesehenen obligatorischen Angaben auf den Geschäftspapieren oder auf der Webseite der Gesellschaft fehlen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.