Art. 39 32017L1132Angaben auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen
Die Mitgliedstaaten schreiben vor, dass auf Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, das Register, bei dem die Akte…
Erwägungsgrund 20 32017L1132Geschäftsbriefe und Bestellscheine, die von der Zweigniederlassung benutzt werden, sollten mindestens die gleichen Angaben wie die Geschäftsbriefe und…
§ 35a Abs. 4 GmbHGGesetz betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz im Ausland verwendet…
§ 80 Abs. 4 AktGAktiengesetz
Auf allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen, die von einer Zweigniederlassung einer Aktiengesellschaft mit Sitz im Ausland verwendet werden, müssen das…
Art. 37 Buchst. a 32017L1132Pflicht zur Offenlegung von Urkunden und Angaben
die Anschrift der Zweigniederlassung;