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Gesellschaften sollten unbeschadet der grundlegenden Anforderungen und vorgeschriebenen Formalitäten des nationalen Rechts der Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, die erforderlichen Urkunden und Angaben auf Papier oder in elektronischer Form einzureichen.
Die Mitgliedstaaten können weiterhin andere als die in Absatz 1 genannten Formen der Einreichung durch Gesellschaften, Notare oder andere Personen oder Stellen,…
Die Mitgliedstaaten sollten das Amtsblatt, in dem die offenzulegenden Urkunden und Angaben bekannt zu machen sind, in Papierform oder in elektronischer Form…
Die betroffenen Parteien sollten in der Lage sein, von dem Register Kopien dieser Urkunden und Angaben sowohl in Papierform als auch in elektronischer Form zu…
Diese Verordnung sollte auch die elektronischen Fassungen öffentlicher Urkunden und für den elektronischen Austausch geeignete mehrsprachige Formulare erfassen.…
Vorbehaltlich der von ihnen festzulegenden Bedingungen sollten die Mitgliedstaaten die elektronische Einreichung von bestimmten Meldungen und Erklärungen…
Es sollte klargestellt werden, dass die in der vorliegenden Richtlinie vorgeschriebenen Angaben in allen Geschäftsbriefen und Bestellscheinen der Gesellschaft…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.