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Die Mitgliedstaaten können in der Vereinbarung verwendete Begriffe, die dort nicht ausdrücklich definiert sind, — wie auch bei anderen im Sozialbereich erlassenen Richtlinien, in denen ähnliche Begriffe vorkommen — nach nationalem Recht und nationaler Praxis definieren, sofern diese Definitionen inhaltlich der Vereinbarung entsprechen.
sofern von einem Mitgliedstaat so festgelegt, andere Personen, die Funktionen wahrnehmen, die denjenigen ähneln, die nach den Ziffern i oder ii wahrgenommen…
Bezüglich der in der Vereinbarung verwendeten Ausdrücke, die dort nicht im einzelnen definiert sind, überlässt es die Richtlinie — wie andere im Sozialbereich…
Diese Richtlinie lässt den Mitgliedstaaten die Freiheit, die in der Vereinbarung verwendeten Begriffe, die dort nicht eigens definiert sind, in Übereinstimmung…
Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche…
Die Mitgliedstaaten sollten im Einklang mit dem Unionsrecht weiterhin befugt sein, diese Richtlinie auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren…
Im Einklang mit den nationalen Bestimmungen zur Verwaltung der Zusatzrentensysteme können die Mitgliedstaaten die Sozialpartner auf deren gemeinsames Verlangen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.