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Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Lebens- und Arbeitsbedingungen von Arbeitnehmern im Seefischereisektor — einem grenzüberschreitenden Sektor, der unter der Flagge verschiedener Mitgliedstaaten tätig ist — zu verbessern und den Arbeitsschutz dieser Arbeitnehmer zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen, der Gesundheit und der Sicherheit sowie des Sozialschutzes der Arbeitnehmer im…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Seeleuten und ihre Unterrichtung und Anhörung, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Richtlinie, die den Gesundheitsschutz und die Sicherheit von Arbeitnehmern in einem von überwiegend grenzüberschreitenden Tätigkeiten…
Da das Ziel der Richtlinie, d. h. die Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für die Anerkennung von beruflichen Mindestqualifikationen im Bereich der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich sicherzustellen, dass auf dem Markt befindliche Produkte den Anforderungen für ein hohes Niveau in Bezug auf den Schutz…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erhöhung der Sicherheit auf See und die Vermeidung von Meeresverschmutzung durch eine einheitliche Anwendung der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.