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Da gemäß der Richtlinie 2009/16/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ein Hafenstaat ein in der Inlandfahrt eingesetztes Fahrgastschiff oder Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeug, das eine andere Flagge als die des Hafenstaats führt, überprüfen kann, sind die besonderen Bestimmungen des Artikels 5 Absatz 3 der Richtlinie 2009/45/EG überflüssig und sollten gestrichen werden.
Die meisten Mitgliedstaaten kombinieren bereits nach Möglichkeit verbindliche Überprüfungen im Hinblick auf den sicheren Betrieb von Ro-Ro-Fahrgastschiffen mit…
Die Richtlinie 2009/16/EG sollte geändert werden, um sicherzustellen, dass Ro-Ro-Fahrgastschiffe und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge weiterhin in…
Folgender Artikel wird eingefügt: Überprüfung von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen im Linienverkehr (1) Ro-Ro-Fahrgastschiffe…
Zur Erhöhung der Sicherheit und zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen sollten die gemeinsamen Sicherheitsanforderungen für die in der Gemeinschaft in der…
Um die Belastung bestimmter Verwaltungen und Unternehmen durch wiederholte Überprüfungen zu verringern, sollten Überprüfungen von Ro-Ro-Fahrgastschiffen und…
Absatz 3 Unterabsatz 3 erhält folgende Fassung: „Vor Ausstellung des Fahrterlaubnisscheins für Fahrgast-Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge, die in der Inlandfahrt in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.