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Die Mitgliedstaaten sollten weiterhin die Möglichkeit haben, die Schwelle von 20 Seemeilen für die Auslösung der Pflicht zur Registrierung und Meldung der Liste der an Bord befindlichen Personen zu senken. Dieses Recht umfasst Fahrten, bei denen Fahrgastschiffe, die eine große Zahl von Fahrgästen befördern, bei einer einzigen längeren Fahrt nacheinander mehrere Häfen in einer Entfernung von weniger als 20 Seemeilen anlaufen. In diesen Fällen sollte es den Mitgliedstaaten gestattet werden, die Schwelle von 20 Seemeilen zu senken, um es zu ermöglichen, dass die nach dieser Richtlinie vorgeschriebenen Angaben in Bezug auf an Bord befindliche Fahrgäste registriert werden, die im ersten angelaufenen Hafen oder in später angelaufenen Häfen zugestiegen sind.
Ein Mitgliedstaat, aus dessen Hafen ein Fahrgastschiff ausläuft, kann die in Artikel 5 genannte Grenze von 20 Seemeilen herabsetzen. Entscheidungen zur…
Läuft ein Fahrgastschiff aus einem Hafen eines Mitgliedstaats aus, um eine Fahrt zu unternehmen, bei der die Entfernung vom Ausgangspunkt bis zum nächsten…
Um Angehörigen bei einem Unfall zeitnah verlässliche Informationen bereitzustellen, unnötige Verzögerungen bei der konsularischen Hilfe und sonstigen Diensten…
Um Binnenmitgliedstaaten, die nicht über Seehäfen und auch nicht über in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallende Fahrgastschiffe, die ihre Flagge…
Ein Mitgliedstaat kann Schiffe, die seine Flagge führen und die von einem außergemeinschaftlichen Hafen aus einen innergemeinschaftlichen Hafen anlaufen, von…
Um den Mitgliedstaaten eine ausreichende Frist für die Einführung neuer Funktionen für die nationalen einzigen Fenster zu lassen, ist es angezeigt, eine…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.