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Angesichts der Verbesserungen bei den elektronischen Mitteln zur Registrierung von Daten und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass personenbezogene Daten vor dem Auslaufen des Schiffes erhoben werden, sollte die derzeit mit der Richtlinie 98/41/EG eingeräumte Verzögerungsfrist von 30 Minuten auf 15 Minuten gesenkt werden.
Nach Artikel 5 erhobene personenbezogene Daten werden von den Mitgliedstaaten nicht länger als für die Zwecke dieser Richtlinie erforderlich aufbewahrt, und in…
Für die Zwecke dieser Richtlinie werden die erforderlichen Daten so erhoben und registriert, dass für die Fahrgäste beim Ein- oder Ausschiffen keine unnötigen…
Die Ergebnisse der Eignungsprüfung im Rahmen des Programms zur Gewährleistung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Rechtsetzung (REFIT) und die Erfahrungen…
Deutschland kann für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Helgoland verkehren, die Zeiträume für die Erhebung und Meldung der in Artikel 5 Absatz 1…
Angesichts des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit sowie des Umstands, dass es im Interesse des Fahrgastes liegt, wahrheitsgetreue Angaben zu machen, ist das…
Bestimmte in einzelstaatlichen elektronischen Registern enthaltene Daten über Verstöße und Sanktionen sind personenbezogen. Die Mitgliedstaaten sollten daher…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.