Erwägungsgrund 4 32017L2398
Als Höchstgrenzen für die Exposition von Arbeitnehmern gegenüber einigen Karzinogenen oder Mutagenen gelten Grenzwerte, die gemäß der Richtlinie 2004/37/EG nicht überschritten werden dürfen. Diese Grenzwerte sollten überprüft werden, und es sollten Grenzwerte für weitere Karzinogene oder Mutagene festgelegt werden.