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Infolge der explosionsartigen Zunahme des elektronischen Geschäftsverkehrs und der daraus resultierenden Zunahme der Anzahl von in die Gemeinschaft eingeführten Kleinsendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR sollten die Mitgliedstaaten systematisch die Inanspruchnahme von Sonderregelungen für die Erklärung und Entrichtung der Mehrwertsteuer bei der Einfuhr gestatten. Diese Regelungen können zum Tragen kommen, wenn die Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen nicht in Anspruch genommen wird. Wenn der Mitgliedstaat der Einfuhr nicht die systematische Anwendung der ermäßigten Mehrwertsteuersätze gemäß dieser Sonderregelung ermöglicht, sollte der Enderwerber sich für das Standard-Einfuhrverfahren entscheiden können, um einen potenziell ermäßigten Mehrwertsteuersatz für sich geltend zu machen.
Wird für die Einfuhr von Gegenständen — mit Ausnahme verbrauchsteuerpflichtiger Waren — in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR die Sonderregelung…
Die Beträge in der Mehrwertsteuererklärung sind in Euro anzugeben.Diejenigen Mitgliedstaaten, die den Euro nicht eingeführt haben, können vorschreiben, dass die…
Der diese Sonderregelung in Anspruch nehmende Steuerpflichtige entrichtet die Mehrwertsteuer unter Hinweis auf die zugrunde liegende Mehrwertsteuererklärung…
Der Anwendungsbereich der Sonderregelung für Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen sollte auf Verkäufe von Gegenständen…
Die Erweiterung der Sonderregelungen auf Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen erfordert, dass die Zollbehörden des…
Ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.