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In der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates sind gemeinsame Regeln zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung niedergelegt. Über diesen präventiven Ansatz hinaus sollte die Terrorismusfinanzierung in den Mitgliedstaaten unter Strafe gestellt werden. Die Einstufung als Straftatbestand sollte im Hinblick auf die Zerschlagung der Unterstützungsstrukturen, die die Begehung terroristischer Straftaten erleichtern, nicht nur für die Finanzierung terroristischer Handlungen, sondern auch für die Finanzierung einer terroristischen Vereinigung sowie sonstige Straftaten im Zusammenhang mit terroristischen Aktivitäten, zum Beispiel die Anwerbung und Ausbildung oder Reisen für terroristische Zwecke, gelten.
Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Geldwäsche gemäß der Beschreibung in Artikel 1 Absatz 3 der Richtlinie (EU)…
die Frage, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung im Sinne des…
Richtlinie (EU) 2015/849 bezeichnet die Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 20. Mai 2015 zur Verhinderung der Nutzung des…
sie gewährleisten die Einhaltung der Verfahren für die Bekämpfung der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung nach der Richtlinie (EU) 2015/849 und der…
Ziel dieser Richtlinie ist die Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems der Union zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung.
bei Zahlungsinstituten, die den Pflichten der Richtlinie (EU) 2015/849 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EU) 2015/847 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.