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Die Mitgliedstaaten sollten vorsehen können, dass in dem Fall, dass Vermögenswerte eines institutionellen Anlegers nicht individuell verwaltet werden, sondern mit Vermögenswerten anderer Anleger zusammengelegt und über einen Fonds verwaltet werden, Informationen auch anderen Anlegern zumindest auf deren Anforderung erteilt werden, um zu ermöglichen, dass alle anderen Anleger desselben Fonds diese Informationen erhalten können, sofern sie dies wünschen.
Die Mitgliedstaaten können vorschreiben, dass in dem Fall, dass der Vermögensverwalter die Vermögenswerte nicht mit Ermessensspielraum im Rahmen eines…
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass in dem Fall, dass ein Vermögensverwalter im Namen eines institutionellen Anlegers — sei es mit einem Ermessensspielraum…
Der Vermögensverwalter sollte dem institutionellen Anleger ordnungsgemäße Informationen darüber erteilen, ob und gegebenenfalls welche Interessenkonflikte es im…
Der Vermögensverwalter sollte den institutionellen Anleger auch darüber informieren, ob und gegebenenfalls wie er Anlageentscheidungen auf der Grundlage einer…
Vermögensverwalter sollten den institutionellen Anleger ausreichend informieren, damit dieser beurteilen kann, ob und wie der Verwalter im besten langfristigen…
Ein mittel- bis langfristiger Ansatz ist eine wichtige Voraussetzung für eine verantwortungsbewusste Vermögensverwaltung. Deshalb sollten die institutionellen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.