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Diesem Bericht zufolge erachten die Mitgliedstaaten und Interessenträger die in Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG vorgesehene Umkehrung der Steuerschuldnerschaft generell als wirksames und effizientes befristetes Instrument zur Bekämpfung des Mehrwertsteuerbetrugs in den betreffenden Sektoren bzw. zur Verhütung eines solchen Betrugs. Die Vorgabe eines Zeitraums von mindestens zwei Jahren für die Anwendung der Maßnahme gemäß Artikel 199a Absatz 1 der Richtlinie 2006/112/EG hat sich als Hindernis für bestimme Mitgliedstaaten erwiesen, die die Umkehrung der Steuerschuldnerschaft einführen wollen und diese Bedingung nicht erfüllen. Daher sollte die Anforderung eines Mindestzeitraums von zwei Jahren aus dieser Bestimmung gestrichen werden.
Ein Mitgliedstaat kann in Fällen äußerster Dringlichkeit gemäß den Absätzen 2 und 3 als Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus zur Bekämpfung…
Gemäß Artikel 199a der Richtlinie 2006/112/EG des Rates können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Mehrwertsteuer von dem steuerpflichtigen Empfänger der in…
Den Feststellungen und der Schlussfolgerung des Berichts zufolge haben sich die Maßnahmen der Artikel 199a und 199b der Richtlinie 2006/112/EG als nützliche…
Die Sondermaßnahme des Schnellreaktionsmechanismus gemäß Artikel 199b der Richtlinie 2006/112/EG stellt den Mitgliedstaaten ein schnelleres Verfahren zur…
Mit Artikel 4 Absatz 1 Unterabsatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 637/2008 in der Fassung der Verordnung (EG) Nr. 472/2009 wurde den Mitgliedstaaten die Möglichkeit…
Eine der Ursachen für diesen Betrug liegt in den Schwächen des innergemeinschaftlichen Mehrwertsteuersystems und insbesondere des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.