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Die gemäß der Richtlinie 2010/13/EU zu ergreifenden angemessenen Maßnahmen zum Schutz Minderjähriger vor schädlichen Inhalten und zum Schutz der Allgemeinheit vor Inhalten, die zu Gewalt, Hass und Terrorismus aufstacheln, sollten sorgfältig gegen die geltenden Grundrechte, die in der Charta verankert sind, abgewogen werden. Dies betrifft gegebenenfalls insbesondere das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens, den Schutz personenbezogener Daten, die Freiheit der Meinungsäußerung und die Informationsfreiheit, die unternehmerische Freiheit, das Diskriminierungsverbot und die Rechte des Kindes.
Die Richtlinie 2010/13/EU gilt unbeschadet der Pflicht der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen. Sie steht im Einklang mit den…
Diese Richtlinie wahrt die durch die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden „Charta“) anerkannten Grundrechte und Grundsätze, insbesondere…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und den mit der Charta anerkannten Grundsätzen, insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt…
Diese Richtlinie steht im Einklang mit den Grundrechten und -freiheiten, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankert wurden,…
Diese Richtlinie wahrt die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerten Grundrechte und anerkannten Grundsätze, darunter das Recht auf…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.