Erwägungsgrund 2 32016L2309RICHTLINIE (EU) 2016/2309 DER KOMMISSION vom 16. Dezember 2016 zur vierten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2017 gelten daher neue Fassungen dieser…
Erwägungsgrund 2 32014L0103RICHTLINIE 2014/103/EU DER KOMMISSION vom 21. November 2014 zur dritten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Ab dem 1. Januar 2015 gelten daher neue Fassungen dieser…
Erwägungsgrund 2 32010L0061RICHTLINIE 2010/61/EU DER KOMMISSION vom 2. September 2010 zur erstmaligen Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Daher treten am 1. Januar 2011 geänderte Fassungen dieser…
Erwägungsgrund 2 32012L0045RICHTLINIE 2012/45/EU DER KOMMISSION vom 3. Dezember 2012 zur zweiten Anpassung der Anhänge der Richtlinie 2008/68/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Beförderung gefährlicher Güter im Binnenland an den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt (Text von Bedeutung für den EWR)
Die Bestimmungen dieser internationalen Übereinkommen werden alle zwei Jahre aktualisiert. Daher treten am 1. Januar 2013 die zuletzt geänderten Fassungen…
Erwägungsgrund 2 32019D0813BESCHLUSS (EU) 2019/813 DES RATES vom 17. Mai 2019 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat in Bezug auf die Verlängerung des Getreidehandels-Übereinkommens von 1995 zu vertreten ist
Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren…
Erwägungsgrund 2 32020D0457BESCHLUSS (EU) 2020/457 DES RATES vom 27. März 2020 über den Standpunkt, der im Namen der Europäischen Union im Internationalen Getreiderat zu dem Beitritt der Republik Serbien zum Getreidehandels-Übereinkommen von 1995 zu vertreten ist
Gemäß Artikel 33 des Übereinkommens kann der Internationale Getreiderat das Übereinkommen um weitere Zeitabschnitte von jeweils höchstens zwei Jahren…