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Teil A: Einrichtungen und Dienste gemäß den Artikeln 88 und 115 Wenn Teil A auf Grundlage von Artikel 88 angewandt wird, gilt er für Verbraucher und für andere Kategorien von Endnutzern, wenn die Mitgliedstaaten die Begünstigten von Artikel 88 Absatz 2 ausgeweitet haben. Wenn Teil A auf der Grundlage von Artikel 115 angewandt wird, gilt er für die Kategorien von Endnutzern, die von den Mitgliedstaaten festgelegt werden, mit Ausnahme der Buchstaben c, d und g dieses Teils, die nur für Verbraucher gelten. a) Einzelverbindungsnachweis Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden vorbehaltlich der einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre festlegen können, inwieweit Einzelverbindungsnachweise Angaben zu enthalten haben, die den Endnutzern von den Anbietern kostenlos anzubieten sind, damit sie i) die bei der Nutzung von Internetzugangsdiensten oder Sprachkommunikationsdiensten oder von nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 angefallenen Entgelte überprüfen und kontrollieren können sowie ii) ihren Verbrauch und ihre Ausgaben angemessen überwachen und auf diese Weise ihre Rechnungshöhe angemessen steuern können. Gegebenenfalls können den Endnutzern zusätzliche Angaben zu angemessenen Entgelten oder kostenlos bereitgestellt werden. Bei Premiumnummern sind in Einzelverbindungsnachweisen die Identität des Anbieters sowie die Dauer der Dienste, die dem Endnutzer dafür in Rechnung gestellt werden, ausdrücklich angegeben, sofern der Endnutzer nicht beantragt hat, dass diese Information nicht angegeben wird. Anrufe, die für den anrufenden Endnutzer gebührenfrei sind, einschließlich Anrufe bei Beratungsstellen, müssen im Einzelverbindungsnachweis des anrufenden Endnutzers nicht aufgeführt werden. Die nationalen Regulierungsbehörden können die Betreiber zur kostenlosen Anzeige der Rufnummer des Anrufers verpflichten. b) Selektive Sperre abgehender Verbindungen oder von Premium-SMS oder -MMS oder, soweit technisch möglich, anderer Arten ähnlicher Anwendungen, ohne Entgelt Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer auf Antrag bei dem Anbieter, der Sprachkommunikationsdienste oder nummerngebundene interpersonelle Kommunikationsdienste im Fall des Artikels 115 anbietet, abgehende Verbindungen oder Premium-SMS oder -MMS (SMS bzw. MMS mit erhöhtem Tarif) oder andere Arten ähnlicher Anwendungen bestimmter Arten oder bestimmte Arten von Nummern kostenlos sperren kann. c) Vorauszahlung Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, den Verbrauchern Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen elektronischen Kommunikationsnetz und der Nutzung von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 auf Vorauszahlungsbasis anzubieten. d) Spreizung der Anschlussentgelte Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden den Anbietern vorschreiben können, Verbrauchern einen Anschluss an das öffentliche elektronische Kommunikationsnetz auf der Grundlage zeitlich gestreckter Zahlungen zu gewähren. e) Zahlungsverzug Die Mitgliedstaaten genehmigen besondere Maßnahmen — die verhältnismäßig und nichtdiskriminierend sein müssen und veröffentlicht werden müssen — für den Fall der Nichtzahlung von Rechnungen, die von Anbietern ausgestellt worden sind. Durch diese Maßnahmen soll gewährleistet werden, dass der Endnutzer rechtzeitig und angemessen auf eine bevorstehende Unterbrechung des Dienstes oder Trennung vom Netz hingewiesen wird. Außer in Fällen von Betrug oder wiederholter verspäteter oder nicht erfolgter Zahlung wird damit außerdem sichergestellt, dass eine Dienstunterbrechung, soweit dies technisch möglich ist, auf den betreffenden Dienst beschränkt wird. Die Trennung vom Netz aufgrund nicht beglichener Rechnungen erfolgt erst, nachdem dies dem Endnutzer rechtzeitig angekündigt wurde. Die Mitgliedstaaten können vor der endgültigen Trennung vom Netz einen Zeitraum mit eingeschränktem Dienst zulassen, während dessen nur Verbindungen, bei denen für den Endnutzer keine Gebühren anfallen (beispielsweise Notrufe unter der Nummer 112) und von den Mitgliedstaaten angesichts der nationalen Bedingungen definierte Internetzugangsdienste in Mindestdienstqualität erlaubt sind. f) Tarifberatung Eine Einrichtung, mit der der Endnutzer vom Anbieter Informationen über etwaige preisgünstigere alternative Tarife anfordern kann. g) Kostenkontrolle Eine Einrichtung, mit der Anbieter andere Möglichkeiten anbieten — wenn diese Möglichkeiten durch die zuständigen Behörden, gegebenenfalls in Abstimmung mit den nationalen Regulierungsbehörden als geeignet festgestellt wurden –, um die Kosten von Sprachkommunikationsdiensten oder Internetzugangsdiensten oder nummerngebundenen interpersonellen Kommunikationsdiensten im Fall des Artikels 115 zu kontrollieren, einschließlich unentgeltlicher Warnhinweise für die Verbraucher im Falle eines anormalen oder übermäßigen Verbrauchsverhaltens. h) Einrichtung zur Deaktivierung von Rechnungen von Dritten Eine Einrichtung für Endnutzer zur Deaktivierung der Option, dass Drittdiensteanbieter die Rechnung eines Anbieters von Internetzugangsdiensten oder eines Anbieters von öffentlich zugänglichen interpersonellen Kommunikationsdiensten benutzen, um ihre Produkte oder Dienste zu verrechnen. Teil B: Dienstmerkmale gemäß Artikel 115 a) Anzeige der Rufnummer des Anrufers Die Rufnummer des Anrufers wird dem Angerufenen vor Annahme des Gesprächs angezeigt. Diese Einrichtung wird gemäß den einschlägigen Rechtsvorschriften zum Schutz personenbezogener Daten und der Privatsphäre, insbesondere der Richtlinie 2002/58/EG, bereitgestellt. Soweit technisch möglich, stellen die Betreiber Daten und Signale zur Verfügung, um eine leichtere Bereitstellung der Anruferidentifizierung und der Mehrfrequenzwahl über die Grenzen der Mitgliedstaaten hinweg zu ermöglichen. b) Weiterleitung von E-Mails oder Zugang zu E-Mails, nachdem der Vertrag mit einem Anbieter eines Internetzugangsdienstes gekündigt wurde. Diese Einrichtung ermöglicht Endnutzern, die ihren Vertrag mit einem Anbieter von Internetzugangsdiensten kündigen, auf Anfrage und unentgeltlich entweder Zugriff auf ihre E-Mails — die sie auf die E-Mail-Adresse(n) mit dem Handelsnamen oder der Marke ihres früheren Anbieters erhalten haben — innerhalb eines Zeitraums, den die nationale Regulierungsbehörde als erforderlich und verhältnismäßig erachtet, oder die Weiterleitung der E-Mails, die im besagten Zeitraum auf dieser (oder diesen) Adresse(n) eingehen, an eine vom Endnutzer festgelegte neue E-Mail-Adresse. Teil C: Umsetzung der Vorschriften zur Nummernübertragbarkeit gemäß Artikel 106 Die Anforderung, dass alle Endnutzer mit Nummern aus dem nationalen Nummerierungsplan ihre Rufnummern unabhängig vom Unternehmen, das den Dienst anbietet, auf Antrag beibehalten können, gilt a) im Fall geografisch gebundener Nummern an einem bestimmten Standort; sowie b) im Fall geografisch nicht gebundener Nummern an jedem Standort. Dieser Teil gilt nicht für die Übertragung von Nummern zwischen Netzen, die Dienste an festen Standorten erbringen, und Mobilfunknetzen.
A. Informationsanforderungen für die Anbieter anderer öffentlich zugänglicher elektronischer Kommunikationsdienste als für die Bereitstellung von Diensten der…
Dieser Anhang legt die Maximalliste der Bedingungen für Allgemeingenehmigungen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste außer nummernunabhängige…
Die zuständige Behörde stellt — gegebenenfalls in Abstimmung mit der nationalen Regulierungsbehörde — sicher, dass die in diesem Anhang genannten Angaben gemäß…
Die folgenden Artikel werden eingefügt: „Artikel 6a Abschaffung von Endkunden-Roamingaufschlägen Roaminganbieter dürfen ihren Roamingkunden ab dem 15. Juni…
Kapitel XI Abschnitt 2 der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 282/2011 erhält folgende Fassung: „ ABSCHNITT 2 Unterabschnitt 1 Für die Zwecke dieses Abschnitts…
IN REGELMÄSSIGEN NICHT VERBINDLICHEN BEKANNTMACHUNGEN AUFZUFÜHRENDE ANGABEN (gemäß Artikel 67) I. Obligatorische Angaben 1. Name, Identifikationsnummer (soweit…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.