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Die Auferlegung einer spezifischen Verpflichtung für ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde, erfordert keine zusätzliche Marktanalyse, sondern vielmehr eine Begründung dafür, dass die betreffende Verpflichtung im Verhältnis zu dem auf dem betreffenden Markt und auf dem verbundenen Endkundenmarkt festgestellten Problem geeignet und angemessen ist.
Stellt eine nationale Regulierungsbehörde fest, dass auf einem relevanten Markt die Auferlegung von Verpflichtungen gemäß den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden…
Wird ein Unternehmen aufgrund einer Marktanalyse nach Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem bestimmten Markt eingestuft, so erlegt…
Verfügt ein Unternehmen auf einem relevanten Markt über beträchtliche Marktmacht, so kann es auf einem benachbarten, für eine Regulierung in Betracht kommenden…
Unter bestimmten Umständen ist es zwar angemessen, dass eine nationale Regulierungsbehörde oder andere zuständige Behörde Unternehmen unabhängig von der…
Unter bestimmten Umständen sind Vorabverpflichtungen aufzuerlegen, um die Entwicklung eines wettbewerbsorientierten Marktes zu gewährleisten; dies sollte unter…
Es ist heute bereits auf einigen Märkten möglich, dass Unternehmen, die als Unternehmen mit einer beträchtlichen Marktmacht eingestuft wurden, als Teil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.