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Wird Unternehmen die Verpflichtung auferlegt, angemessenen Anträgen auf Zugang zu Bestandteilen des Netzes und der zugehörigen Infrastruktur bzw. auf Nutzung derselben stattzugeben, so sollten diese Anträge nur aufgrund objektiver Kriterien wie etwa technische Machbarkeit oder die notwendige Aufrechterhaltung der Netzintegrität abgelehnt werden. Wenn der Zugang verweigert wird, sollte die betroffene Partei das in dieser Richtlinie genannte Streitbeilegungsverfahren in Anspruch nehmen können. Von einem Unternehmen, das verpflichtet ist, angeordneten Zugang zu gewähren, kann nicht verlangt werden, Arten des Zugangs bereitzustellen, deren Bereitstellung es nicht zu leisten in der Lage ist. Eine den Wettbewerb kurzfristig belebende Verpflichtung durch nationale Regulierungsbehörden zur Gewährung des Zugangs sollte nicht dazu führen, dass die Anreize für Wettbewerber zur Investition in Alternativeinrichtungen, die langfristig einen nachhaltigeren Wettbewerb oder mehr Leistung und mehr Vorteile für die Endnutzer sichern, entfallen. Beispielsweise könnten nationale Regulierungsbehörden bei der Auswahl der mit dem geringsten Eingriff verbundenen regulatorischen Lösung und im Einklang mit dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschließen, die Unternehmen, die als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurden, auferlegten Verpflichtungen zu überprüfen und jegliche frühere Entscheidung zu ändern, auch durch die Aufhebung von Verpflichtungen oder die Auferlegung oder Nichtauferlegung neuer Zugangsverpflichtungen, wenn dies im Interesse der Nutzer und eines nachhaltigen Dienstewettbewerbs ist. Die nationalen Regulierungsbehörden sollten im Einklang mit dem Unionsrecht dem Betreiber oder den Nutznießern von angeordnetem Zugang technische oder betriebsbezogene Bedingungen auferlegen können. Insbesondere die Vorgabe technischer Vorschriften sollte mit der Richtlinie (EU) 2015/1535 im Einklang stehen.
Die nationalen Regulierungsbehörden können gemäß Artikel 68 Unternehmen dazu verpflichten, angemessenen Anträgen auf Zugang zu bestimmten Netzkomponenten und…
Die nationalen Regulierungsbehörden können Unternehmen dazu verpflichten, den Zugang gemäß dem vorliegenden Artikel zu gewähren, unabhängig davon, ob die unter…
In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden…
Bei der Festlegung von Verpflichtungen bezüglich des Zugangs zu neuen und verbesserten Infrastrukturen sollten die nationalen Regulierungsbehörden dafür sorgen,…
In solchen Fällen kann es zum Zwecke der Einhaltung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes angemessen sein, dass die nationalen Regulierungsbehörden bestimmte…
Bei der Entscheidung, von der Auferlegung von Verpflichtungen abzusehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde entsprechende Schritte erst unternehmen,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.