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Macht ein Unternehmen, das als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht eingestuft wurde,– zu fairen, angemessenen und nichtdiskriminierenden Bedingungen — ein Angebot für Ko-Investitionen in Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus Glasfaserkomponenten bestehen, und bietet es dadurch Unternehmen unterschiedlicher Größe und Finanzkraft die Möglichkeit, Infrastruktur-Ko-Investor zu werden, so sollten die nationalen Regulierungsbehörden davon absehen können, diesen neuen Netzen mit sehr hoher Kapazität Verpflichtungen gemäß dieser Richtlinie aufzuerlegen, sofern mindestens ein potenzieller Ko-Investor eine Ko-Investitionsvereinbarung mit diesem Unternehmen eingegangen ist. Beschließt eine nationale Regulierungsbehörde, ein Ko-Investitionsangebot, das noch nicht zu einer Vereinbarung geführt hat, für bindend zu erklären, und beschließt sie, keine zusätzlichen regulatorischen Verpflichtungen aufzuerlegen, so kann sie dies unter dem Vorbehalt tun, dass diese Vereinbarung geschlossen werden muss, bevor die Deregulierungsmaßnahme wirksam wird. Wenn es technisch nicht praktikabel ist, bis zu den Gebäuden des Endnutzers Glasfaserkomponenten zu verwenden, sollten auch Netze mit sehr hoher Kapazität, die bis in die unmittelbare Nähe — d. h. bis direkt außerhalb — dieser Gebäude aus Glasfaserkomponenten bestehen, der gleichen rechtlichen Behandlung unterliegen.
Unternehmen, die gemäß Artikel 67 als Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht auf einem oder mehreren relevanten Märkten eingestuft wurden, können nach dem…
Ko-Investitionsangebote betreffend die Errichtung von Netzen mit sehr hoher Kapazität, die bis zu den Gebäuden des Endnutzers oder der Basisstation aus…
Bei der Entscheidung, von der Auferlegung von Verpflichtungen abzusehen, sollte die nationale Regulierungsbehörde entsprechende Schritte erst unternehmen,…
In Situationen, in denen Unternehmen keinen Zugang zu tragfähigen Alternativen zu nicht replizierbaren Verkabelungen und zugehörigen Einrichtungen in Gebäuden…
Bei der Bewertung eines Ko-Investitionsangebots gemäß Artikel 76 Absatz 1 überprüft die nationale Regulierungsbehörde, ob zumindest die folgenden Kriterien…
Es ist heute bereits auf einigen Märkten möglich, dass Unternehmen, die als Unternehmen mit einer beträchtlichen Marktmacht eingestuft wurden, als Teil der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.