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Der Grundsatz, dass die Mitgliedstaaten das Unionsrecht in technologieneutraler Weise anwenden sollten — d. h. dass eine nationale Regulierungs- oder andere zuständige Behörde weder eine bestimmte Technologie vorschreiben noch deren Einsatz begünstigen sollte -, schließt nicht aus, dass angemessene Schritte unternommen werden, um bestimmte spezifische Dienste in gerechtfertigten Fällen zur Verwirklichung der Zielsetzungen des Rechtsrahmens zu fördern, wie z. B. das Digitalfernsehen als ein Mittel zur effizienteren Nutzung der Funkfrequenzen. Des Weiteren schließt dieser Grundsatz nicht aus zu berücksichtigen, dass bestimmte Übertragungsmedien über physikalische Merkmale und Architektureigenschaften verfügen, die hinsichtlich Dienstqualität, Kapazität, Wartungskosten, Energieeffizienz, flexibler Verwaltung, Zuverlässigkeit, Robustheit und Skalierbarkeit sowie letztlich in Bezug auf die Leistungsfähigkeit überlegen sein können; dies kann sich in den Maßnahmen zur Verwirklichung der unterschiedlichen Regulierungsziele durchaus widerspiegeln.
Beschränkungen des Grundsatzes der Technologieneutralität sollten angemessen und durch die Notwendigkeit einer Vermeidung funktechnischer Störungen begründet…
Die Anforderung, den Grundsatz der Technologieneutralität und der Dienstneutralität bei der Erteilung von Nutzungsrechten zu respektieren in Verbindung mit der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines harmonisierten und vereinfachten Rechtsrahmens für elektronische Kommunikationsnetze und…
Vom frequenzpolitischen Vorgehen der Union unberührt bleiben sollten die Maßnahmen, die auf Unionsebene oder auf nationaler Ebene im Einklang mit dem…
Unbeschadet des Unionsrechts hindert die Richtlinie die Mitgliedstaaten nicht daran, technische Vorschriften für Geräte für digitales terrestrisches Fernsehen…
Funkfrequenznutzer sollten auch in der Lage sein, die Dienste frei zu wählen, die sie im Funkfrequenzspektrum anbieten wollen. Andererseits sollten jedoch…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.