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Solange im Unionsrecht einschlägige Vorschriften fehlen, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der Mitgliedstaaten als rechtmäßig oder schädlich eingestuft. Es ist Aufgabe der Mitgliedstaaten und nicht der Anbieter von elektronischen Kommunikationsnetzen oder -diensten, nach ordnungsgemäßen Verfahren darüber zu entscheiden, ob Inhalte, Anwendungen oder Dienste rechtmäßig oder schädlich sind. Diese Richtlinie und die Richtlinie 2002/58/EG berühren nicht die Richtlinie 2000/31/EG, die unter anderem eine Vorschrift über die „reine Durchleitung“ durch Vermittler gemäß der Definition in jener Richtlinie enthält.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, daß im Fall eines Dienstes der Informationsgesellschaft, der darin besteht, von einem Nutzer eingegebene Informationen in…
Solange im Gemeinschaftsrecht einschlägige Vorschriften fehlen, werden Inhalte, Anwendungen und Dienste nach dem materiellen Recht und dem Prozessrecht der…
Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) verpflichtet die Anbieter nicht, die durch ihre Netze übermittelten Informationen zu überwachen oder…
Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze…
Die Richtlinie 2002/22/EG (Universaldienstrichtlinie) fordert weder von den Anbietern gemäß dem nationalen Recht auferlegte Bedingungen, die den Zugang zu…
Endnutzer sollten das Recht haben, über ihren Internetzugangsdienst ohne Diskriminierung Informationen und Inhalte abzurufen und zu verbreiten und Anwendungen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.