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Damit sichergestellt ist, dass der Wechsel und die Übertragung innerhalb der in dieser Richtlinie festgelegten Fristen erfolgen, sollten die Mitgliedstaaten vorschreiben, dass Endnutzer von Anbietern unkompliziert und zeitnah zu entschädigen sind, falls eine Vereinbarung zwischen einem Anbieter und einem Endnutzer nicht eingehalten wird. Diese Maßnahmen sollten der Dauer der Verzögerung bis zur Erfüllung der Vereinbarung entsprechen. Die Endnutzer sollten mindestens für Verzögerungen bei der Aktivierung des Dienstes oder der Rufnummerübertragung oder für Diensteunterbrechungen von mehr als einem Arbeitstag und in den Fällen entschädigt werden, in denen der Anbieter vereinbarte Kundendienst- oder Installationstermine versäumt. Zudem könnte eine zusätzliche Entschädigung in Form eines automatischen Entgeltnachlasses für die Fälle vorgesehen werden, in denen der abgebende Anbieter die Dienste weiter bereitstellen muss, bis die Dienste des aufnehmenden Anbieters aktiviert sind.
Die Mitgliedstaaten legen Vorschriften über die unkomplizierte und zeitnahe Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall fest, dass ein Anbieter…
Wird der Dienst des Endnutzers bei einem Anbieterwechsel länger als einen Arbeitstag unterbrochen, kann der Endnutzer vom abgebenden Anbieter für jeden weiteren…
Informationen über die Entschädigung der Endnutzer durch ihre Anbieter für den Fall, dass diese die Verpflichtungen zum Anbieterwechsel oder bei einer…
Erfolgt der Lieferantenwechsel nicht innerhalb der in Absatz 2 vorgesehenen Frist, so kann der Letztverbraucher von dem Lieferanten oder dem Netzbetreiber, der…
Die Übertragbarkeit der Rufnummern ist ein entscheidender Faktor für die Wahlfreiheit der Verbraucher und einen wirksamen Wettbewerb in den Wettbewerbsmärkten…
Um die Risiken oder Folgen nicht autorisierter oder fehlerhaft ausgeführter Zahlungsvorgänge gering zu halten, sollte der Zahlungsdienstnutzer den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.