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Die Endnutzer sollten über ihr Recht zu entscheiden, ob sie in ein Teilnehmerverzeichnis aufgenommen werden wollen, informiert werden. Anbieter nummerngebundener interpersoneller Kommunikationsdienste sollten die Entscheidung des Endnutzers respektieren, wenn sie Anbietern von Auskunftsdienten entsprechende Daten zur Verfügung stellen. Das Recht des Endnutzers auf Privatsphäre im Zusammenhang mit der Aufnahme seiner personenbezogenen Daten in ein öffentliches Verzeichnis ist in Artikel 12 der Richtlinie 2002/58/EG verankert.
Jeder Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes hat unter Beachtung der anzuwendenden datenschutzrechtlichen Regelungen jedem…
Der Anbieter eines nummerngebundenen interpersonellen Telekommunikationsdienstes hat Anschlussinhaber bei der Begründung des Vertragsverhältnisses über die…
Die Kunden sollten über ihre Rechte im Zusammenhang mit der Verwendung ihrer personenbezogenen Daten in Teilnehmerverzeichnissen, insbesondere über den Zweck…
Bei Maßnahmen auf der Vorleistungsebene zur Sicherstellung der Aufnahme von Endnutzerdaten in Datenbanken sollten die Standards für den Schutz personenbezogener…
Unbeschadet der Notwendigkeit zur Erhaltung der Integrität und Sicherheit der Netze und Dienste sollten die Endnutzer entscheiden können, welche Inhalte sie…
Die Bereitstellung von Verzeichnisauskunftsdiensten sollte nach Artikel 5 der Richtlinie 2002/77/EG der Kommission vom 16. September 2002 über den Wettbewerb…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.