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Um zu gewährleisten, dass die Öffnung der Förderregelungen auf Gegenseitigkeit beruht und allen Seiten zum Vorteil gereicht, sollten die teilnehmenden Mitgliedstaaten eine Kooperationsvereinbarung unterzeichnen. Die Mitgliedstaaten sollten die Kontrolle darüber behalten, in welchem Tempo der Ausbau der Kapazitäten für erneuerbare Elektrizität in ihrem Hoheitsgebiet voranschreitet, um insbesondere den damit verbundenen Integrationskosten und den erforderlichen Investitionen in die Netze Rechnung zu tragen. So sollte ihnen gestattet sein, die Teilnahme von in ihrem Hoheitsgebiet befindlichen Anlagen an Ausschreibungen, die von anderen Mitgliedstaaten für sie geöffnet wurden, zu beschränken. Die Kooperationsvereinbarungen sollten auf alle wichtigen Aspekte eingehen, wie etwa die Berücksichtigung der Kosten eines Projekts, das von einem Staat im Hoheitsgebiet eines anderen Staates errichtet wird, einschließlich der Ausgaben für den Ausbau von Netzen, Energieübertragungs-, Speicher- und Reservekapazitäten sowie aufgrund möglicher Netzengpässe. In diesen Vereinbarungen sollten die Mitgliedstaaten auch jene Maßnahmen berücksichtigen, die eine kostengünstige Integration solcher zusätzlichen Kapazitäten für erneuerbare Elektrizität ermöglichen könnten, unabhängig davon, ob es sich um Regulierungsmaßnahmen (beispielsweise zur Marktgestaltung) oder um zusätzliche Investitionen in verschiedene Flexibilitätsquellen (beispielsweise Verbindungsleitungen, Speicherung, Laststeuerung oder flexible Erzeugung) handelt.
Die Mitgliedstaaten sollten sicherstellen, dass Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften gleichberechtigt mit anderen großen Teilnehmern an bestehenden…
Die Mitgliedstaaten schaffen einen Rahmen, der Förderregelungen und -maßnahmen umfassen kann und mit dem die Verbreitung von Verträgen über den Bezug von…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Elektrizität aus erneuerbaren Quellen auf offene, transparente, wettbewerbsfördernde, nichtdiskriminierende und…
Die Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Potenziale im Bereich erneuerbare Energie und bedienen sich unterschiedlicher Förderregelungen auf nationaler Ebene.…
Die Mitgliedstaaten haben das Recht, gemäß den Artikeln 7 bis 13 dieser Richtlinie zu entscheiden, in welchem Umfang sie die in einem anderen Mitgliedstaat…
Unbeschadet der Pflichten der Mitgliedstaaten nach Artikel 5 können zwei oder mehr Mitgliedstaaten auf freiwilliger Basis beschließen, ihre nationalen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.