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Da die Eigenversorgung mit erneuerbarer Elektrizität an Bedeutung gewinnt, sollten die Begriffe „Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität“ und „gemeinsam handelnde Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität“ definiert werden. Es sollte außerdem ein Rechtsrahmen geschaffen werden, der es Eigenversorgern ermöglicht, Elektrizität ohne unverhältnismäßig hohe Belastungen zu erzeugen, zu speichern, zu verbrauchen und zu verkaufen. Beispielsweise sollten in Wohnungen lebende Bürgerinnen und Bürger in gleichem Umfang von der Stärkung der Verbraucher profitieren können wie Haushalte in Einfamilienhäusern. Da allerdings einzeln und gemeinsam handelnde Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität unterschiedliche Eigenschaften aufweisen, sollten die Mitgliedstaaten zwischen einzeln und gemeinsam handelnden Eigenversorgern differenzieren dürfen, soweit eine solche Differenzierung verhältnismäßig und hinreichend begründet ist.
Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität, die sich in demselben Gebäude, einschließlich Mehrfamilienhäusern,…
„Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität“ einen Endkunden, der an Ort und Stelle innerhalb definierter Grenzen oder, sofern die Mitgliedstaaten das…
Für Erneuerbare-Energie-Gemeinschaften ergeben sich durch die Stärkung gemeinsam handelnder Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität auch…
Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität sollten keine diskriminierenden oder unverhältnismäßigen Lasten und Kosten zu tragen haben, und ihnen sollten…
Privathaushalte und Gemeinschaften, die Eigenversorger im Bereich erneuerbare Elektrizität sind, sollten ihre Rechte als Verbraucher behalten, darunter auch das…
Verbraucher sollten in der Lage sein, selbst erzeugte Elektrizität zu verbrauchen, zu speichern und zu vermarkten sowie an allen Elektrizitätsmärkten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.