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Mit der Richtlinie 2009/28/EG wurde eine Reihe von Nachhaltigkeitskriterien eingeführt, die auch Kriterien zum Schutz von Flächen mit hohem Wert hinsichtlich der biologischen Vielfalt und von Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand einschließen; das Problem indirekter Landnutzungsänderungen wird von dieser Richtlinie allerdings nicht erfasst. Bei indirekten Landnutzungsänderungen wird der herkömmliche Anbau von Pflanzen für die Lebensmittel- und Futtermittelproduktion durch den Anbau von Pflanzen für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe verdrängt. Die zusätzliche Nachfrage kann den Druck auf die Flächen verschärfen und dazu führen, dass landwirtschaftliche Nutzflächen auf Gebiete mit hohem Kohlenstoffbestand, wie Wälder, Feuchtgebiete und Torfmoorflächen ausgedehnt werden und dadurch zusätzliche Treibhausgasemissionen entstehen. In der Richtlinie (EU) 2015/1513 des Europäischen Parlaments und des Rates wird festgestellt, dass die Treibhausgasemissionen infolge indirekter Landnutzungsänderungen die Treibhausgaseinsparungen einzelner Biokraftstoffe, flüssiger Biobrennstoffe oder Biomasse-Brennstoffe aufgrund ihrer Größenordnung ganz oder teilweise aufheben können. Indirekte Landnutzungsänderungen sind zwar mit Risiken verbunden, aber Studien zeigen, dass es von vielen Faktoren abhängt, wie ausgeprägt dieser Effekt ist, unter anderem davon, welche Rohstoffe zur Produktion des Kraftstoffs verwendet werden, wie stark die Nachfrage nach dem Rohstoff durch die Nutzung von Biokraftstoffen, flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen steigt und in welchem Umfang Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand weltweit geschützt werden. Da nicht eindeutig und mit dem nötigen Präzisionsgrad bestimmt werden kann, wie hoch die durch indirekte Landnutzungsänderungen bedingten Treibhausgasemissionen sind, können sie bei der Methode zur Berechnung der Treibhausgasemissionen nicht berücksichtigt werden; ein besonders hohes Risiko indirekter Landnutzungsänderungen wurde für Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe festgestellt, die aus Rohstoffen hergestellt werden, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist. Deshalb sollten die aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierten Biokraftstoffe, flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, die im Rahmen dieser Richtlinie gefördert werden, grundsätzlich begrenzt werden; darüber hinaus sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, für aus Nahrungs- und Futtermittelpflanzen produzierte Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe, in deren Fall eine wesentliche Ausdehnung der Produktionsflächen auf Flächen mit hohem Kohlenstoffbestand zu beobachten ist, einen spezifischen, schrittweise herabzusetzenden Grenzwert festzulegen. Biokraftstoffe, flüssige Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe mit einem geringen Risiko indirekter Landnutzungsänderungen sollten von dem spezifischen, schrittweise herabzusetzenden Grenzwert ausgenommen werden.
Werden Weideflächen oder landwirtschaftliche Flächen, die zuvor für die Nahrungsmittel- und Futtermittelproduktion genutzt wurden, für Zwecke der…
Bei der Berechnung des Bruttoendverbrauchs von Energie aus erneuerbaren Quellen gemäß Artikel 7 und des Mindestanteils an Energie aus erneuerbaren Quellen und…
Weltweit wächst die Nachfrage nach landwirtschaftlichen Rohstoffen. Ein Teil dieses wachsenden Bedarfs wird dadurch gedeckt werden, dass die…
Zur Vorbereitung des Übergangs zu fortschrittlichen Biokraftstoffen und zur Minimierung der Gesamtfolgen indirekter Landnutzungsänderungen sollte die Menge der…
Das Risiko indirekter Landnutzungsänderungen kann auftreten, wenn spezielle, nicht zur Ernährung bestimmte Pflanzen, die vorrangig für die Energiegewinnung…
Unterschiede bei den auf indirekte Landnutzungsänderungen zurückgehenden geschätzten Emissionen ergeben sich aus unterschiedlichem Datenmaterial und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.