Erwägungsgrund 4 32018L0725
In Erwägungsgrund 22 der Richtlinie 2009/48/EG wird außerdem empfohlen, die Grenzwerte für Chrom VI und andere besonders toxische chemische Stoffe auf die Hälfte der vom zuständigen wissenschaftlichen Ausschuss als sicher angesehenen Werte festzusetzen, um sicherzustellen, dass nur Spuren davon vorhanden sind, die mit bewährten Herstellungsverfahren vereinbar sind.