Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Verbesserung der Bewirtschaftung von Abfällen in der Union, womit ein Beitrag zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der Qualität der Umwelt sowie zur umsichtigen und rationellen Verwendung der natürlichen Ressourcen geleistet wird — von den Mitgliedstaaten allein nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkung der Maßnahmen auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie — nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Abfallbewirtschaftung in der Union zu verbessern und damit zum Schutz, zur Erhaltung und zur Verbesserung der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Verbesserung der Umweltqualität und der menschlichen Gesundheit, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz der Meeresumwelt durch Verhinderung des Einbringens von Abfällen auf See, von den Mitgliedstaaten nicht…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung eines hohen Umweltschutzniveaus und die Verbesserung der Umweltqualität, auf Ebene der…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich durch die Festlegung von Mindestanforderungen für die Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten ein hohes Schutzniveau…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.