Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Definition des Begriffs „Bau- und Abbruchabfälle“ bezieht sich auf Abfälle, die generell durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen, und schließt auch Abfälle ein, die bei kleineren Heimwerkerarbeiten und Abbruchtätigkeiten in privaten Haushalten entstehen. Der Begriff „Bau- und Abbruchabfälle“ sollte so ausgelegt werden, dass er den Abfallarten in Kapitel 17 des durch den Beschluss 2014/955/EU in der am 4. Juli 2018 geltenden Fassung aufgestellten Abfallverzeichnisses entspricht.
Bau- und Abbruchabfälle:bei Bau- und Abbrucharbeiten anfallende mineralische und weitere nicht mineralische Abfälle, die in Kapitel 17 der Anlage der…
„Bau- und Abbruchabfälle“ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;
Bau- und Abbruchabfälle im Sinne dieses Gesetzes sind Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen.
‚Bau- und Abbruchabfälle‘ Abfälle, die durch Bau- und Abbruchtätigkeiten entstehen;“;
Es gelten die Definitionen der Begriffe „Abfall“, „gefährlicher Abfall“, „nicht gefährlicher Abfall“, „Siedlungsabfall“, „Abfallerzeuger“, „Abfallbesitzer“,…
„Abfall“ Abfall im Sinne der Definition von Artikel 3 Nummer 1 der Richtlinie 2008/98/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.