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Eine Definition des Begriffs „Verfüllung“ sollte aufgenommen werden, um klarzustellen, dass sich der Begriff generell auf Verwertungsverfahren bezieht, bei denen geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder für bautechnische Zwecke bei der Landschaftsgestaltung verwendet werden. Die für die Verfüllung verwendete Abfallmenge sollte auf die für diese Zwecke unbedingt erforderliche Menge beschränkt sein.
„Verfüllung“ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von Abgrabungen oder zu bautechnischen Zwecken…
Verfüllung im Sinne dieses Gesetzes ist jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zur Rekultivierung von Abgrabungen oder zu…
„Verwendung“ die Befüllung, zeitweilige Lagerung während der Beförderung, die Entleerung und die Wiederbefüllung ortsbeweglicher Druckgeräte;
Die folgende Nummer wird eingefügt: „17a. ‚Verfüllung‘ jedes Verwertungsverfahren, bei dem geeignete nicht gefährliche Abfälle zum Zweck der Rekultivierung von…
Um andere Verwertungsarten als die energetische Verwertung und die Aufbereitung von Abfällen zu Materialien, die als Brennstoff oder anderes Mittel der…
In die Richtlinie 2008/98/EG müssen Definitionen der Begriffe „nicht gefährliche Abfälle“, „Siedlungsabfälle“, „Bau- und Abbruchabfälle“, „Lebensmittelabfall“,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.