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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen Mindestnormalsatz der Mehrwertsteuer festzusetzen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklich werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs oder der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, insbesondere die Vereinfachung der Mehrwertsteuerpflichten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können…
Da die Ziele der vorliegenden Richtlinie, insbesondere das bessere Funktionieren der Mehrwertsteuerregelung im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Handel…
Da die Ziele dieser Verordnung - die Verbesserung der Instrumente für die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten und die Bekämpfung des…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich gemeinsame Mindestvorschriften festzulegen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, und…
Da die Ziele dieser Richtlinie von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines unionsweiten Mindestschutzstandards durch Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.