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Die Einführung zusätzlicher Anforderungen kann zur Verwirklichung der Ziele des Allgemeininteresses geeignet sein. Die Tatsache allein, dass ihre einzelnen oder kombinierten Wirkungen einer Bewertung unterzogen werden sollten, bedeutet nicht, dass diese Anforderungen prima facie unverhältnismäßig sind. Beispielsweise kann die Pflicht zur kontinuierlichen beruflichen Weiterbildung geeignet sein um sicherzustellen, dass die Berufsangehörigen mit neuen Entwicklungen in ihren jeweiligen Berufsfeldern Schritt halten, solange keine diskriminierenden und unverhältnismäßigen Bedingungen zum Nachteil von neuen Marktteilnehmern festgeschrieben werden. Gleichermaßen kann die Pflichtmitgliedschaft in einer Berufsorganisation als angebracht angesehen werden, wenn diese Berufsorganisationen vom Staat mit der Wahrung der relevanten Ziele des Allgemeininteresses betraut sind, beispielsweise durch die Überwachung der rechtmäßigen Ausübung des Berufs oder die Organisation oder Überwachung der beruflichen Weiterbildung. Wenn die Unabhängigkeit eines Berufs nicht mit anderen Mitteln angemessen gewährleistet werden kann, könnten die Mitgliedstaaten die Anwendung von Schutzmaßnahmen in Erwägung ziehen, wie etwa die Beschränkung der Beteiligungen von berufsfremden Personen am Kapital von Gesellschaften oder die Auflage, dass sich die Mehrheit der Stimmrechte im Besitz von Personen befinden muss, die den Beruf ausüben, sofern diese Schutzmaßnahmen nicht über das zum Schutz der Ziele des Allgemeininteresses erforderliche Maß hinausgehen. Die Mitgliedstaaten könnten die Einführung festgelegter Mindest- und/oder Höchstpreisanforderungen erwägen, die von den Dienstleistungserbringern einzuhalten sind, insbesondere für Dienstleistungen, bei denen dies für die wirksame Anwendung des Grundsatzes der Kostenerstattung erforderlich ist, sofern diese Beschränkung verhältnismäßig ist und erforderlichenfalls Ausnahmen von den Mindest- und/oder Höchstpreisen vorgesehen sind. Wenn die Einführung zusätzlicher Anforderungen zu Duplikationen von Anforderungen führt, die bereits von einem Mitgliedstaat im Rahmen anderer Vorschriften oder Verfahren eingeführt wurden, können diese Anforderungen nicht als verhältnismäßig zur Verwirklichung des angestrebten Ziels angesehen werden.
Die Mitgliedstaaten sollten eine umfassende Bewertung der Umstände vornehmen, unter denen die Maßnahme erlassen und durchgeführt wird, und insbesondere die…
Ist die Aufnahme und Ausübung einer unselbständigen oder selbstständigen Tätigkeit von der Einhaltung bestimmter Anforderungen in Bezug auf bestimmte…
Um sicherzustellen, dass die von ihnen eingeführten Bestimmungen und die Änderungen, die sie an bestehenden Bestimmungen vornehmen, verhältnismäßig sind,…
Einige Mitgliedstaaten haben zu diesem Zweck besondere Rechtsvorschriften erlassen. Aus Gründen des Allgemeininteresses sollten solche Rechtsvorschriften…
Die Mitgliedstaaten sollten einen Vergleich zwischen der nationalen Maßnahme und anderen, gelinderen Mitteln anstellen, mit denen dasselbe Ziel ebenfalls…
Für die Berufe, die unter die allgemeine Regelung zur Anerkennung von Ausbildungsnachweisen — nachstehend „allgemeine Regelung“ genannt — fallen, sollten die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.