Gesetze
Gesetz wird geladen …
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Gewährleistung, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden über die Garantien im Hinblick auf die Unabhängigkeit, über die Ressourcen und die Befugnisse im Bereich der Durchsetzung und der Verhängung von Geldbußen verfügen, die sie benötigen, um die Artikel 101 und 102 AEUV und das nationale Wettbewerbsrecht parallel zu Artikel 101 und 102 AEUV wirksam anzuwenden, und um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts und des Europäischen Wettbewerbsnetzes zu gewährleisten, von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern vielmehr aufgrund der erforderlichen wirksamen und einheitlichen Anwendung der Artikel 101 und 102 AEUV insbesondere angesichts des räumlichen Geltungsbereichs auf Unionsebene besser zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Vorschriften für Schadensersatzklagen wegen Verletzung des Wettbewerbsrechts der Union festzulegen, um die volle Wirkung…
Da das Ziel dieser Richtlinie — die Sicherstellung der Verfügbarkeit strafrechtlicher Sanktionen für zumindest schwere Formen des Marktmissbrauchs in der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich einen allgemeinen gemeinsamen Rahmen einer Reihe angemessener Bestimmungen, Maßnahmen und Kontrollmechanismen…
Für einen wirklich gemeinsamen Raum der Wettbewerbsrechtsdurchsetzung in der Union, der einheitlichere Wettbewerbsbedingungen für die im Binnenmarkt tätigen…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden…
Da die Ziele dieser Verordnung, nämlich die Gewährleistung einer in hohem Maße wirksamen und einheitlichen Regulierung und Beaufsichtigung in allen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.