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Bei der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die in einem anderen Mitgliedstaat eingetragen ist, sollten die Mitgliedstaaten gewisse Informationen über die Gesellschaft mithilfe des Systems der Registervernetzung nachprüfen können. Überdies sollte im Fall der Aufhebung einer Zweigniederlassung das Register des betreffenden Mitgliedstaats den Mitgliedstaat, in dem die Gesellschaft eingetragen ist, über das System der Registervernetzung von der Aufhebung unterrichten, und beide Register sollten diese Information speichern.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass bei Erhalt der in Artikel 30 Absatz 1 Buchstabe h genannten Urkunden und Informationen das Register eines Mitgliedstaats,…
Nach der Eintragung einer Zweigniederlassung einer Gesellschaft, die nach den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats gegründet wurde, unterrichtet das…
Der Mitgliedstaat, in dem eine Gesellschaft eingetragen ist, teilt dem Mitgliedstaat, in dem eine Zweigniederlassung der Gesellschaft eingetragen ist,…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Zweigniederlassungen eine einheitliche Kennung haben, durch die sie eindeutig bei der Kommunikation zwischen Registern…
Die Mitgliedstaaten legen das Verfahren fest, das bei Eingang der in Artikel 20 Absätze 1 und 2 genannten Informationen einzuhalten ist. Dieses Verfahren stellt…
Es sollte ermöglicht werden, eine klare Verbindung zwischen dem Register einer Gesellschaft und den Registern ihrer Zweigniederlassungen in anderen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.