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Bei der Verfügbarkeit von Online-Werkzeugen, die es Unternehmern und Gesellschaften ermöglichen, mit Behörden im Bereich des Gesellschaftsrechts zu kommunizieren, bestehen derzeit beträchtliche Unterschiede zwischen den Mitgliedstaaten. Die elektronischen Behördendienste sind in den einzelnen Mitgliedstaaten unterschiedlich ausgeprägt. Einige Mitgliedstaaten bieten umfassende, nutzerfreundliche, vollständig online verfügbare Dienste an, während andere für bestimmte wichtige Phasen des Lebenszyklus einer Gesellschaft keine Online-Lösungen anbieten. So gestatten beispielsweise einige Mitgliedstaaten die Gründung von Gesellschaften oder die Einreichung von Änderungen in Bezug auf Urkunden und Informationen im Register nur mit persönlichem Erscheinen, andere gestatten dies sowohl mit persönlichem Erscheinen als auch im Online-Verfahren und wiederum andere nur im Online-Verfahren.
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 14 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den…
Die Mitgliedstaaten gewährleisten im Einklang mit den Bestimmungen des Artikels 13b Absatz 4 und des Absatzes 8 dieses Artikels, dass die Online-Gründung von…
Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die in Artikel 30 bezeichneten Urkunden und Informationen sowie Änderungen an denselben innerhalb der in den…
Eine Gesellschaft sollte vollständig online gegründet werden können. Die Mitgliedstaaten sollten wegen der Komplexität der Gründung anderer Gesellschaftsformen…
Ebenso wie es im Hinblick auf die Online-Gründung von Gesellschaften und die Online-Eintragung von Zweigniederlassungen der Fall ist, sollte es zwecks…
In Fällen, in denen alle Formalitäten zur Online-Gründung einer Gesellschaft erfüllt wurden, einschließlich des Erfordernisses, dass alle Urkunden und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.