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Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung der Durchsetzung von Rechtsakten in bestimmten Politikbereichen, in denen Verstöße gegen das Unionsrecht eine ernsthafte Schädigung des öffentlichen Interesses verursachen können, durch einen wirksamen Schutz von Hinweisgebern von den Mitgliedstaaten allein oder ohne Koordinierung nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr durch die Festlegung gemeinsamer Mindeststandards für den Schutz von Hinweisgebern auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, und da sich nur durch ein Vorgehen auf Unionsebene die Kohärenz und die Vereinheitlichung der geltenden Unionsvorschriften über den Hinweisgeberschutz erreichen lässt, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das für die Verwirklichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Stärkung und Präzisierung bestehender Unionsrechtsakte zur Gewährleistung einheitlicher aufsichtsrechtlicher…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Festlegung eines unionsweiten Mindestschutzstandards durch Harmonisierung der unterschiedlichen Maßnahmen der…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich der Schutz gefährdeter Personen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann und daher wegen…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Relevanz, Konsistenz und Vergleichbarkeit der von bestimmten großen Unternehmen und Gruppen in der gesamten Union…
Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich Angriffe auf Informationssysteme in allen Mitgliedstaaten mit wirksamen, verhältnismäßigen und abschreckenden Strafen zu…
Da das Ziel dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung des Zugriffs der für die Prävention, Aufdeckung, Untersuchung oder Verfolgung schwerer Straftaten…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.