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Personen, die Informationen offenlegen, sollten in Fällen geschützt sein, in denen nicht gegen einen Verstoß vorgegangen wird, obwohl er intern und extern gemeldet wurde, beispielsweise wenn der Verstoß nicht angemessen bewertet oder untersucht wurde oder keine geeigneten Abhilfemaßnahmen getroffen wurden. Die Angemessenheit der Folgemaßnahmen sollte nach objektiven Kriterien bewertet werden, die mit der Pflicht der zuständigen Behörden, die Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Vorwürfe zu beurteilen und etwaige Verstöße gegen das Unionsrecht abzustellen, im Zusammenhang stehen. Die Angemessenheit der Folgemaßnahmen ist somit abhängig von den fallspezifischen Umständen und von der Art der Vorschriften, gegen die verstoßen wurde. Insbesondere könnte eine Entscheidung der Behörden, dass ein Verstoß eindeutig geringfügig war und mit Ausnahme des Abschlusses des Verfahrens keine weiteren Folgemaßnahmen erfordert, eine angemessene Folgemaßnahme gemäß dieser Richtlinie darstellen.
Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass die zuständigen Behörden nach ordnungsgemäßer Prüfung des Sachverhalts entscheiden können, dass ein gemeldeter Verstoß…
Um Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam zu unterbinden, sollten auch Personen geschützt werden, die Informationen melden, die zur Aufdeckung von bereits…
Unbeschadet der nach dem Unionsrecht bestehenden Verpflichtungen, anonyme Meldungen zu ermöglichen, sollten die Mitgliedstaaten entscheiden können, ob…
Personen, die Informationen unmittelbar offenlegen, sollten ebenfalls geschützt sein, wenn sie hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass im Fall einer…
Im Hinblick auf die Wirksamkeit der Verfahren für die Folgemaßnahmen zu Meldungen und das Vorgehen gegen Verstöße gegen das betreffende Unionsrecht sollten die…
In anderen Fällen kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass die Nutzung interner Kanäle angemessen funktioniert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.