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Hinweisgeber, die die gemeldeten Informationen über Verstöße oder die Dokumente, die diese Informationen enthalten, rechtmäßig erlangt haben oder sich rechtmäßig Zugang zu ihnen verschafft haben, sollten nicht haftbar gemacht werden können. Dies sollte sowohl dann gelten, wenn die Hinweisgeber den Inhalt der Dokumente, zu denen sie rechtmäßig Zugang haben, offenlegen, als auch dann, wenn sie Abschriften dieser Dokumente anfertigen oder diese aus den Räumlichkeiten der Organisation, bei der sie beschäftigt sind, unter Verstoß gegen vertragliche oder sonstige Klauseln, nach denen die betreffenden Dokumente Eigentum der Organisation sind, entfernen. Die Hinweisgeber sollten auch dann nicht haftbar gemacht werden können, wenn die Erlangung der betreffenden Informationen oder Dokumente oder der Zugriff darauf ein Problem im Hinblick auf die zivil- oder verwaltungsrechtliche oder beschäftigungsbezogene Haftung aufwirft. Dies wäre beispielsweise der Fall, wenn die Hinweisgeber die Informationen erlangt haben, indem sie auf E-Mails eines Mitarbeiters oder auf Dateien, die sie im Rahmen ihrer Arbeit normalerweise nicht nutzen, zugegriffen haben, oder indem sie die Räumlichkeiten der Organisation fotografiert oder Räume betreten haben, zu denen sie normalerweise keinen Zugang haben. Wenn die Hinweisgeber eine Straftat — etwa Hausfriedensbruch oder Hacking — begangen haben, um die betreffenden Informationen oder Dokumente zu erlangen oder sich Zugang zu ihnen zu verschaffen, so sollten sie unbeschadet des gemäß Artikel 21 Absatz 7 dieser Richtlinie gewährten Schutzes weiterhin nach Maßgabe der anwendbaren nationalen Rechtsvorschriften strafrechtlich verantwortlich gemacht werden. Ebenso sollte jedwede sonstige Haftung der Hinweisgeber für Handlungen oder Unterlassungen, die nicht mit der Meldung im Zusammenhang stehen oder nicht für die Aufdeckung eines Verstoßes im Sinne dieser Richtlinie notwendig sind, weiterhin den anwendbaren Vorschriften des Unionsrechts oder des nationalen Rechts unterliegen. In diesen Fällen sollte es Sache der nationalen Gerichte sein, anhand aller einschlägigen Sachinformationen und unter Berücksichtigung der jeweiligen Umstände des Einzelfalls, unter anderem der Frage, ob die Handlung oder Unterlassung im Verhältnis zur Meldung oder Offenlegung notwendig und angemessen war, über die Haftung der Hinweisgeber zu befinden.
Man sollte sich nicht auf die rechtlichen oder vertraglichen Pflichten des Einzelnen, beispielsweise Loyalitätsklauseln in Verträgen oder Vertraulichkeits- oder…
Hinweisgeber sollten nur dann gemäß dieser Richtlinie geschützt sein, wenn sie zum Zeitpunkt der Meldung angesichts der Umstände und der verfügbaren…
Eine große abschreckende Wirkung auf Hinweisgeber kann zudem von außerhalb des beruflichen Kontexts ergriffenen Maßnahmen wie Gerichtsverfahren wegen…
In anderen Fällen kann vernünftigerweise nicht erwartet werden, dass die Nutzung interner Kanäle angemessen funktioniert. Dies ist insbesondere der Fall, wenn…
Damit Verstöße gegen das Unionsrecht wirksam aufgedeckt und unterbunden werden können, müssen die einschlägigen Informationen rasch zu denjenigen gelangen, die…
Ein potenzieller Hinweisgeber, der sich nicht sicher ist, wie er Meldung erstatten kann oder ob er letztendlich geschützt werden wird, verliert möglicherweise…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
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