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In der Richtlinie 2006/112/EG des Rates in der durch die Richtlinie (EU) 2017/2455 des Rates geänderten Fassung ist vorgesehen, dass Steuerpflichtige, die durch die Nutzung einer elektronischen Schnittstelle, beispielsweise eines Marktplatzes, einer Plattform, eines Portals oder Ähnlichem, Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Einzelwert von nicht mehr als 150 EUR unterstützen oder die Lieferung von Gegenständen innerhalb der Gemeinschaft durch einen nicht in der Gemeinschaft ansässigen Steuerpflichtigen an einen Nichtsteuerpflichtigen unterstützen, behandelt werden, als ob sie diese Gegenstände selbst erhalten und geliefert hätten. Da mit jener Richtlinie eine einzige Lieferung von Gegenständen in zwei Lieferungen aufgeteilt wird, muss festgelegt werden, welcher dieser Lieferungen die Versendung oder Beförderung der Gegenstände zugeschrieben wird, um den Ort der Lieferung ordnungsgemäß zu bestimmen. Außerdem muss sichergestellt werden, dass der Steuertatbestand in Bezug auf diese beiden Lieferungen gleichzeitig eintritt.
Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in Sendungen mit einem Sachwert von höchstens 150 EUR durch…
Ein Unternehmer, der mittels seiner elektronischen Schnittstelle die Lieferung eines Gegenstands, dessen Beförderung oder Versendung im Gemeinschaftsgebiet…
Der folgende Artikel wird eingefügt: „Artikel 14a (1) Steuerpflichtige, die Fernverkäufe von aus Drittgebieten oder Drittländern eingeführten Gegenständen in…
Ein Großteil der Fernverkäufe von Gegenständen, die sowohl von einem Mitgliedstaat in einen anderen als auch aus Drittgebieten oder Drittländern in die…
Darüber hinaus können nicht in der Gemeinschaft ansässige Lieferer, die durch Nutzung einer elektronischen Schnittstelle Gegenstände verkaufen, Lager in…
Die Richtlinie 2006/112/EG wird wie folgt geändert: 1. Artikel 17 Absatz 2 Buchstabe f erhält folgende Fassung: „f) Erbringung einer Dienstleistung an den…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.