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Um die Einhaltung der in dieser Richtlinie und der Verordnung (EU) 2019/2033 des Europäischen Parlaments und des Rates festgelegten Verpflichtungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten Verwaltungssanktionen und sonstige Verwaltungsmaßnahmen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind, vorsehen. Um die abschreckende Wirkung der Verwaltungssanktionen zu gewährleisten, sollten sie abgesehen von bestimmten, genau festgelegten Fällen bekannt gemacht werden. Damit Kunden und Investoren eine fundierte Entscheidung in Bezug auf ihre Investitionsmöglichkeiten treffen können, sollten sie Zugang zu Informationen über die gegen Wertpapierfirmen verhängten Verwaltungssanktionen und anderen Verwaltungsmaßnahmen haben.
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse gemäß Titel IV Kapitel 2 Abschnitt 4 der vorliegenden Richtlinie, einschließlich der Ermittlungsbefugnisse und der…
Damit sichergestellt ist, dass Versicherungsunternehmen und im Versicherungsvertrieb tätige Personen die Bestimmungen dieser Richtlinie einhalten und EU-weit…
Um sicherzustellen, dass die Anforderungen dieser Verordnung erfüllt werden, ist es wichtig, dass die Mitgliedstaaten die notwendigen Schritte unternehmen,…
Unter Berücksichtigung der in der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 zur „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“…
Um zu gewährleisten, dass Institute, die Personen, die die Geschäfte eines Instituts tatsächlich kontrollieren und die Mitglieder des Leitungsorgans des…
Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission vom 8. Dezember 2010 mit dem Titel „Stärkung der Sanktionsregelungen im Finanzdienstleistungssektor“ und um zu…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.