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Unter bestimmten Bedingungen könnte das Recht von Gesellschaften, ein grenzüberschreitendes Vorhaben vorzunehmen, zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, wie etwa zur Umgehung der Rechte der Arbeitnehmer, Sozialversicherungszahlungen oder Steuerpflichten, oder zu kriminellen Zwecken benutzt werden. Insbesondere ist es wichtig, gegen „Scheingesellschaften“ oder „Strohfirmen“ vorzugehen, die gegründet werden, um sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen, es zu umgehen oder dagegen zu verstoßen. Bemerkt die zuständige Behörde im Verlaufe der Prüfung der Rechtmäßigkeit eines grenzüberschreitenden Vorhabens, auch über eine Konsultation der einschlägigen Behörden, dass das grenzüberschreitende Vorhaben zu missbräuchlichen oder betrügerischen Zwecken, die dazu führen oder führen sollen, sich Unionsrecht oder nationalem Recht zu entziehen oder es zu umgehen, oder zu kriminellen Zwecken vorgenommen werden soll, sollte sie die Vorabbescheinigung nicht erteilen. Die entsprechenden Verfahren, einschließlich einer etwaigen Prüfung, sollten gemäß dem nationalen Recht durchgeführt werden. In solchen Fällen sollte die zuständige Behörde den Prüfungszeitraum um höchstens drei Monate verlängern können.
Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Verschmelzung zu missbräuchlichen oder…
Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Spaltung zu missbräuchlichen oder betrügerischen…
Hat die zuständige Behörde im Rahmen der Prüfung nach Absatz 1 ernste Bedenken, dass die grenzüberschreitende Umwandlung zu missbräuchlichen oder betrügerischen…
Im Interesse der Rechtssicherheit sollte es nicht möglich sein, ein grenzüberschreitendes Vorhaben, das im Einklang mit dem in dieser Richtlinie vorgesehenen…
Um eine Vorabbescheinigung zu erteilen, sollten die Mitgliedstaaten der Gesellschaft bzw. der Gesellschaften, die das grenzüberschreitende Vorhaben…
Die zuständige Behörde sollte auch in der Lage sein, von der Gesellschaft, die das grenzüberschreitende Vorhaben vornimmt, oder von anderen zuständigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.