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Um sicherzustellen, dass Kreditinstitute, die gedeckte Schuldverschreibungen begeben, ihren Verpflichtungen nachkommen, und um in der gesamten Union eine ähnliche Behandlung und die Einhaltung der Bestimmungen zu gewährleisten, sollten die Mitgliedstaaten verpflichtet sein, verwaltungsrechtliche Sanktionen und andere verwaltungsrechtliche Maßnahmen festzulegen, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sind. Die Mitgliedstaaten sollten zudem die Möglichkeit haben, strafrechtliche Sanktionen anstelle von verwaltungsrechtlichen Sanktionen vorzusehen. Die Mitgliedstaaten, die sich für strafrechtlich Sanktionen entscheiden, sollten der Kommission die einschlägigen strafrechtlichen Bestimmungen mitteilen.
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen, legen sie Vorschriften über geeignete verwaltungsrechtliche Sanktionen und…
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften für…
Unbeschadet der Aufsichtsbefugnisse der zuständigen Behörden und des Rechts der Mitgliedstaaten, strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, stellen…
Die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden sollten auch zur Verhängung verwaltungsrechtlicher Sanktionen und…
Unbeschadet des Rechts der Mitgliedstaaten, nach Artikel 34 strafrechtliche Sanktionen vorzusehen und zu verhängen, legen die Mitgliedstaaten Vorschriften über…
Die Mitgliedstaaten sollten verpflichtet sein sicherzustellen, dass die für die öffentliche Aufsicht über gedeckte Schuldverschreibungen zuständigen Behörden,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.